Kündigung ohne Schriftform unwirksam

Kündigungen im Arbeitsrecht können nur wirksam sein, wenn die Schriftform eingehalten wird. Mündliche Kündigungen, Kündigungen per SMS, WhatsApp, E-Mail oder Fax sind alle unwirksam, egal ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kündigt. Das kann enorme Folgen haben, etwa für den Annahmeverzugslohn oder die Abfindungshöhe, aber auch für den bevorstehenden Arbeitsplatzwechsel.

Wichtig ist die Originalunterschrift (kopierte Kündigungen reichen auch nicht) mit vollem Namenszug. Dann ist die Schriftform gewahrt. Ob die Kündigung insgesamt durchgeht, hängt dann wieder von weiteren Voraussetzungen ab, etwa davon, ob Kündigungsgründe vorliegen etc., wenn es kein Kleinbetrieb ist.